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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2016
§ 3 Abschlusszahlungen für 2016

Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:

von Baden-Württemberg 7 852 040,77 Euro
von Bayern68 964 845,31 Euro
von Hessen87 358 600,10 Euro
von Mecklenburg-Vorpommern 5 813 354,10 Euro
von Nordrhein-Westfalen80 260 483,87 Euro
von Sachsen13 128 851,20 Euro
von Sachsen-Anhalt15 874 860,10 Euro
von Thüringen28 798 030,68 Euro,


2.
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:

an Berlin159 780 565,98 Euro
an Brandenburg  8 502 392,94 Euro
an Bremen 19 858 152,19 Euro
an Hamburg 14 195 818,76 Euro
an Niedersachsen 40 539 614,44 Euro
an Rheinland-Pfalz  8 466 803,35 Euro
an das Saarland  7 490 496,60 Euro
an Schleswig-Holstein 49 217 221,88 Euro.