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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2017
§ 3 Abschlusszahlungen für 2017

Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:
von Brandenburg192 820,47 Euro
von Bremen6 178 795,01 Euro
von Mecklenburg-Vorpommern3 554 495,28 Euro
von Nordrhein-Westfalen51 999 892,26 Euro
von Rheinland-Pfalz3 583 945,65 Euro
von dem Saarland6 264 057,18 Euro
von Sachsen23 328 460,78 Euro
von Sachsen-Anhalt19 297 288,75 Euro
von Schleswig-Holstein207 641,86 Euro
von Thüringen14 747 889,14 Euro,
2.
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:
an Baden-Württemberg31 187 635,12 Euro
an Bayern39 604 981,23 Euro
an Berlin16 805 248,51 Euro
an Hamburg8 233 920,84 Euro
an Hessen11 438 452,93 Euro
an Niedersachsen22 085 047,76 Euro.