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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2019
§ 3 Abschlusszahlungen für 2019

Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:
von Baden-Württemberg13 472 789,93 Euro
von Bayern20 360 034,45 Euro
von Hamburg2 689 666,56 Euro
von Hessen7 293 506,91 Euro
von Schleswig-Holstein379 793,69 Euro,
2.
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:
an Berlin9 881 681,22 Euro
an Brandenburg3 036 014,30 Euro
an Bremen3 185 649,33 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern3 445 646,38 Euro
an Niedersachsen4 994 135,74 Euro
an Nordrhein-Westfalen2 252 869,96 Euro
an Rheinland-Pfalz290 439,97 Euro
an das Saarland1 273 623,07 Euro
an Sachsen8 363 084,38 Euro
an Sachsen-Anhalt3 976 498,04 Euro
an Thüringen3 496 149,16 Euro.