Gesetz zur Bereinigung von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zwischen den öffentlichen Haushalten und volkseigenen Unternehmen, Genossenschaften sowie Gewerbetreibenden begründeten Finanzbeziehungen (Finanzbereinigungsgesetz-DDR) § 7Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.