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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 7
Verfahren
Eine Beschlussfassung des Verwaltungsrats im schriftlichen Verfahren oder in Verfahren der Telekommunikation ist zulässig. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
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