(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2359)
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:- 1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- 2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
- 3.
Datum des Bestehens der Prüfung,
- 4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 10 Absatz 3,
- 5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
- 1.
zu Teil A der Prüfung:
- a)
die Benennung, das nach § 16 Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note,
- b)
die Benennung und die jeweilige Bewertung der vier Handlungsbereiche nach § 12 Absatz 3,
- c)
die Benennung und die Bewertung des fallbezogenen Beratungsgesprächs,
- 2.
zu Teil B der Prüfung:
- a)
die Benennung, das nach § 16 Absatz 3 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note,
- b)
die Benennung und die jeweilige Bewertung der drei Handlungsbereiche nach § 12 Absatz 4,
- c)
die Benennung und die Bewertung der Präsentation und des Fachgesprächs,
- 3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
- 4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
- 5.
die Gesamtnote in Worten,
- 6.
Befreiungen nach § 15,
- 7.
Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 19.