(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungssteuerung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Mess- und Einstellwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten sowie Berechnungen durchzuführen,
- 2.
Arbeitspläne zu erstellen sowie Fertigungsprozesse zu koordinieren und zu optimieren,
- 3.
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, kontinuierlich zu optimieren und zu dokumentieren,
- 4.
Ergebnisse zu überprüfen, zu bewerten und zu dokumentieren,
- 5.
automatisierte Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden sowie Ergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,
- 6.
Informationen für die Montage und Demontage von Bauteilen und Baugruppen zu beschaffen sowie Montagevoraussetzungen und Materialflüsse zu erfassen und sicherzustellen,
- 7.
Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden, zu planen und durchzuführen und
- 8.
Maßnahmen zum Arbeits- und Umweltschutz anzuwenden.