Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuginterieur-Mechaniker und zur Fahrzeuginterieur-Mechanikerin* (Fahrzeuginterieur-Mechaniker-Ausbildungsverordnung - FintMechAusbV)
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Herstellen eines Fahrzeuginterieurteilsmit 30 Prozent,
2.Montageauftragmit 30 Prozent,
3.Auftrags- und Fertigungssteuerungmit 15 Prozent,
4.Interieurtechnologienmit 15 Prozent sowie
5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend".