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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über die gemeinsame Fischerei in der Flensburger Innenförde
Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
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