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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik
Art 6 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Eigentümer, Besitzer oder Führer eines Fischereifahrzeugs einer Vorschrift der Regel 1 Abs. 1, 2 oder 3 der Anlage II des Übereinkommens über das Aufmalen der Buchstaben, der Nummer und des Namens des Fischereifahrzeugs oder deren Erkennbarkeit,
2.
als Führer eines Fischereifahrzeugs
a)
der Regel 2 Abs. 1 der Anlage II des Übereinkommens über das Mitführen der Urkunde an Bord,
b)
einer Vorschrift der Regel 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, der Regel 2 Abs. 1 und 3 oder der Regel 3 Abs. 1 der Anlage III des Übereinkommens über das Führen, Zeigen oder Setzen von Lichtern, der Flagge oder eines Scheinwerfers,
c)
der Vorschrift der Regel 4 der Anlage III des Übereinkommens über das Benutzen von Schallsignalen,
d)
einer Vorschrift der Regel 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 5 oder der Regel 2 Abs. 1 der Anlage IV des Übereinkommens über die Kennzeichnung von Netzen, Leinen und sonstigen Geräten,
3.
als Führer eines Fahrzeugs einer Vorschrift der Regeln 2 bis 6 und 7 Abs. 1, 2, 1. Halbsatz, und Abs. 3 der Anlage V des Übereinkommens über das Verhalten der Fahrzeuge,
4.
einer Rechtsverordnung nach Artikel 2 Abs. 1 oder Abs. 3 Nr. 2, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 4, soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Artikels 2 Abs. 3 Nr. 2 erlassen ist, mit einer Geldbuße bis zu tausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b bis d, Nr. 3 und Nr. 4, soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 erlassen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
1.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr. 3 und Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 3 Nr. 2, die binnenwärts der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres begangen worden sind,
2.
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in den übrigen Fällen; es kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf nachgeordnete Behörden seines Bereiches übertragen.