(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 2.
entgegen Artikel 14 Absatz 6 oder Artikel 15 Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Angabe oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3.
entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 4.
entgegen Artikel 23 Absatz 3 oder Artikel 24 Absatz 1 eine Anlandeerklärung oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 5.
entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 2 eine zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,
- 6.
als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 4 einen Kontrollbeobachter oder einen Vertreter der Behörden nicht oder nicht rechtzeitig an Bord nimmt,
- 7.
entgegen Artikel 48 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 8.
als Kapitän entgegen Artikel 49a Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Fang nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,
- 9.
entgegen Artikel 49a Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten Fang mit anderen Fischereierzeugnissen vermischt,
- 10.
als Kapitän entgegen Artikel 49c Satz 1 einen dort genannten Fang nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert oder nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt,
- 11.
als Marktteilnehmer entgegen Artikel 58 Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 12.
entgegen Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 63 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 64 Absatz 1, einen dort genannten Verkaufsbeleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 13.
entgegen Artikel 66 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 eine Übernahmeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 14.
entgegen Artikel 67 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 15.
entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 5 ein dort genanntes Transportdokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 16.
entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 1 nicht für eine angemessene Unterbringung sorgt oder
- 17.
entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 2 Zugang nicht oder nicht vollständig gewährt.