(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 404/2011 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 7 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht vollständig an Bord mitführt,
- 2.
entgegen Artikel 7 Absatz 5 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 3.
entgegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten geografischen Koordinaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 4.
entgegen Artikel 29 Absatz 1 Satz 1 ein Fischereilogbuch, eine Umlade- oder Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf die vorgeschriebene Weise führt,
- 5.
als Kapitän entgegen Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 eine Eintragung löscht oder ändert,
- 6.
entgegen Artikel 32 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 ein Original des Logbuchs oder einer Umlade- oder Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 7.
entgegen Artikel 32 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 die erste Durchschrift eines Fischereilogbuchs oder einer Umlade- oder Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 8.
als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einträgt,
- 9.
als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 2 oder Absatz 3 eine neue Zeile oder eine neue Seite im Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,
- 10.
als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 4 einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig angibt,
- 11.
entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Durchschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 12.
entgegen Artikel 34 Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 13.
entgegen Artikel 38 Absatz 2 eine Rückmeldung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 14.
entgegen Artikel 39 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder entgegen Artikel 47 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 15.
entgegen Artikel 47 Absatz 3 eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 16.
entgegen Artikel 51 Absatz 4 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig aufzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,
- 17.
entgegen Artikel 61 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 18.
entgegen Artikel 67 Absatz 1 die dort genannten Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert,
- 19.
entgegen Artikel 67 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
- 19a.
entgegen Artikel 70 Absatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 19b.
entgegen Artikel 70 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre ab ihrer Erstellung zur Verfügung hält,
- 20.
entgegen Artikel 73 Absatz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufzeichnet,
- 21.
entgegen Artikel 80 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 21a.
ohne Genehmigung nach Artikel 81 Satz 2 eine Entladung nach einer Unterbrechung wieder aufnimmt,
- 22.
entgegen Artikel 82 Absatz 1 eine Seite des Fischereilogbuchs nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 23.
entgegen Artikel 84 Absatz 2 Satz 1 ein Wiegebuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
- 24.
entgegen Artikel 84 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 3, ein Wiegebuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausfüllt,
- 25.
als Kapitän entgegen Artikel 86 ein Wiegedokument oder eine Kopie eines Transportdokuments nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt,
- 26.
entgegen Artikel 87 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 27.
entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a eine dort genannte Information oder ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 28.
entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b den Zugang nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ermöglicht,
- 29.
entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe c einen Inspektor nicht unterstützt oder mit einem Inspektor nicht zusammenarbeitet,
- 30.
entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe d einen Inspektor behindert, bedroht oder stört oder einen Inspektor behindern, bedrohen oder stören lässt oder eine andere Person von einer Behinderung, Bedrohung oder Störung eines Inspektors nicht abhält,
- 31.
entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a ein sicheres Anbordkommen nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,
- 32.
entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe b eine dort genannte Lotsenleiter nicht oder nicht unmittelbar vor dem Anbordkommen zur Verfügung stellt,
- 33.
entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c nicht unterstützt,
- 34.
entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe e nicht während der Dauer der Inspektion auf Sicherheitsrisiken aufmerksam macht,
- 35.
entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe f einem Inspektor nicht Zugang gewährt oder
- 36.
entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe g ein sicheres Vonbordgehen nicht ermöglicht.