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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union (Seefischerei-Bußgeldverordnung)
§ 33 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1627

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 5 Absatz 3 ein Fischereifahrzeug chartert,
2.
entgegen Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 den Fang von Rotem Thun nicht vermeidet,
3.
entgegen Artikel 16 Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz oder Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 Roten Thun nicht richtig anlandet,
4.
entgegen Artikel 17 ein Luftfahrzeug zum Auffinden von Rotem Thun einsetzt,
5.
entgegen Artikel 19 Absatz 2 Roten Thun fängt,
6.
entgegen Artikel 19 Absatz 4 Roten Thun vermarktet,
7.
entgegen Artikel 22 Absatz 1 Roten Thun fischt, an Bord behält, umlädt, transportiert, umsetzt, verarbeitet oder anlandet,
8.
entgegen Artikel 24 Absatz 1 Satz 3 einen gemeinsamen Fangeinsatz vornimmt,
9.
entgegen Artikel 30 Absatz 4 Roten Thun anlandet oder umlädt,
10.
entgegen Artikel 32 Absatz 1 oder 2 Roten Thun umlädt,
11.
entgegen Artikel 40 Absatz 1 ein Transportnetz verankert,
12.
entgegen Artikel 56 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 oder Artikel 4b Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 (ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1) geändert worden ist, mit Rotem Thun handelt oder Roten Thun einführt, anlandet, ausführt, wieder ausführt, umlädt oder in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken einsetzt oder
13.
entgegen Artikel 56 Absatz 2 mit Rotem Thun handelt oder Roten Thun einführt, anlandet, einsetzt, verarbeitet, ausführt, wieder ausführt oder umlädt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/1627 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 25 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ins Logbuch einträgt,
2.
entgegen Artikel 26 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 oder 4 Satz 1, Artikel 31 Absatz 6, Artikel 32 Absatz 6 oder 8 oder Artikel 38 Absatz 1 eine Angabe, einen dort genannten Bericht oder eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3.
entgegen Artikel 31 Absatz 2 oder Artikel 32 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
4.
entgegen Artikel 32 Absatz 5 oder Artikel 33 Absatz 3 Satz 1 eine Umladung oder Umsetzung vornimmt,
5.
entgegen Artikel 33 Absatz 1 eine Umsetzung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
6.
entgegen Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 nicht gewährleistet, dass die Umsetzung überwacht wird,
7.
entgegen Artikel 40 Absatz 3 den Einsetzvorgang beginnt,
8.
als Kapitän entgegen Artikel 49 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein dort genanntes Gerät nicht an Bord hat,
9.
als Kapitän entgegen Artikel 49 Absatz 2 eine Übermittlung nicht oder nicht rechtzeitig beginnt oder nicht oder nicht mindestens 15 Tage fortsetzt,
10.
entgegen Artikel 49 Absatz 3 eine Übermittlung unterbricht oder
11.
entgegen Artikel 51 Absatz 3 Fischerei auf Roten Thun betreibt oder einen dort genannten Einsatz vornimmt.