Ist eine nicht exotische Seuche in einem Schutzgebiet amtlich festgestellt, so unterliegt das Schutzgebiet nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
- 1.
Die zuständige Behörde widerruft die Festlegung als Schutzgebiet.
- 2.
§ 22 ist entsprechend anzuwenden.