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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (Fischereierzeugnisse-Vergünstigungs-Verordnung)
§ 4 Anträge, Forderungen

(1) Vergünstigungen nach § 1 werden auf schriftlichen Antrag gewährt.
(2) Die Vergünstigungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
(3) Forderungen auf Zahlung der Vergünstigungen sind unverzinslich.