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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (Fischereierzeugnisse-Vergünstigungs-Verordnung)
§ 8 Bestandsbuchführung durch Lohnverarbeiter

Wer als Lohnverarbeiter aus dem Handel genommene Fischereierzeugnisse verarbeitet, ist zu einer Bestandsbuchführung verpflichtet, die den Anforderungen der in § 1 genannten Rechtsakte an die Bestandsbuchführung der Erzeugerorganisationen entspricht.