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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt
§ 3 Prüfungsanforderungen im praktischen Teil

(1) In der praktischen Prüfung ist ein Arbeitseinsatz durchzuführen.
(2) Der Arbeitseinsatz soll nicht länger als vier Stunden dauern. Er umfaßt Planung und Durchführung von Arbeiten im Betrieb in einem der nachstehenden Produktionsbereiche:
1.
Fischhaltung und Fischzucht,
2.
Seen- und Flußfischerei,
3.
Kleine Hochsee- und Küstenfischerei.
Der Prüfungsteilnehmer kann den Produktionsbereich wählen. Er hat die Planung der Arbeiten schriftlich niederzulegen.