Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Aufhebung des Fischwirtschaftsgesetzes und der Fischwirtschaftsverordnung
§ 2 Überleitungsvorschrift

Auf Abgaben, deren jeweiliger Erhebungszeitraum mit Ablauf des 31. Dezember 1997 oder früher geendet hat, sind das Fischwirtschaftsgesetz und die Fischwirtschaftsverordnung in der am 31. Dezember 1997 jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden.