Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG) § 3bVerhinderung der Umgehung der Meldepflicht
Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts können die Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht umgangen werden. § 42 der Abgabenordnung gilt entsprechend.