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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG)
§ 8 Allgemeine Meldepflichten

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 muss jedes meldende Finanzinstitut für jedes meldepflichtige Konto dieses meldenden Finanzinstituts dem Bundeszentralamt für Steuern folgende von ihnen nach diesem Gesetz erhobene Informationen gemäß § 5 Absatz 1 melden:
1.
die folgenden Informationen zum Kontoinhaber oder zu den Kontoinhabern:
a)
bei natürlichen Personen den Namen, die Anschrift, den Ansässigkeitsstaat oder die Ansässigkeitsstaaten im Sinne des § 1 Absatz 1, die Steueridentifikationsnummer oder die Steueridentifikationsnummern sowie das Geburtsdatum und den Geburtsort jeder meldepflichtigen Person, die Kontoinhaber ist, und die Information, ob der Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat,
b)
bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, den Namen, die Anschrift, den Ansässigkeitsstaat oder die Ansässigkeitsstaaten und die Steueridentifikationsnummer oder die Steueridentifikationsnummern des Rechtsträgers sowie den Namen, die Anschrift, den Ansässigkeitsstaat oder die Ansässigkeitsstaaten, die Steueridentifikationsnummer oder die Steueridentifikationsnummern, das Geburtsdatum und den Geburtsort jeder meldepflichtigen Person sowie die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer jede meldepflichtige Person als beherrschende Person des Rechtsträgers anzusehen ist, und die Information, ob jede meldepflichtige Person eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat,
c)
die Information, ob es sich bei dem Konto um ein gemeinschaftliches Konto handelt, einschließlich der Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber;
2.
die Kontonummer oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist, die Art des Kontos und die Information, ob es sich bei dem Konto um ein bestehendes Konto oder ein Neukonto handelt;
3.
den Namen und gegebenenfalls die Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts;
4.
den Kontosaldo oder Kontowert einschließlich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos;
5.
bei Verwahrkonten:
a)
den Gesamtbruttobetrag der Zinsen, den Gesamtbruttobetrag der Dividenden und den Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto oder in Bezug auf das Konto im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie
b)
die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war;
6.
bei Einlagenkonten den Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden;
6a.
bei Eigenkapitalbeteiligungen an einem Investmentunternehmen, bei denen es sich um eine Rechtsvereinbarung handelt, die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer die meldepflichtige Person ein Anteilseigner ist, und
7.
bei allen anderen Konten, die nicht unter Nummer 5 oder Nummer 6 fallen, den Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden.
Zu den nach Satz 1 Nummer 4 bis 7 gemeldeten Daten muss die Währung genannt werden, auf die die Beträge lauten.
(2) Die Steueridentifikationsnummer oder -nummern und das Geburtsdatum müssen in Bezug auf meldepflichtige Konten, die bestehende Konten sind, nicht gemeldet werden, wenn diese Steueridentifikationsnummer oder -nummern beziehungsweise dieses Geburtsdatum nicht in den Unterlagen des meldenden Finanzinstituts enthalten sind und nicht nach innerstaatlichem Recht oder anderen Rechtsinstrumenten der Europäischen Union von diesem meldenden Finanzinstitut zu erfassen sind. Ein meldendes Finanzinstitut ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei bestehenden Konten die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum zu den folgenden Zeitpunkten zu beschaffen:
1.
bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem bestehende Konten als meldepflichtige Konten identifiziert wurden, und
2.
wann immer es dazu verpflichtet ist, die Informationen über das bestehende Konto gemäß den inländischen Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC – Anti-Money Laundering/Know-your-Customer) zu aktualisieren.
Zur Beschaffung der in Satz 2 genannten Informationen bis zu dem in Satz 2 Nummer 1 genannten Zeitpunkt hat ein meldendes Finanzinstitut einmal im Kalenderjahr
1.
Kontakt mit dem Kontoinhaber aufzunehmen sowie
2.
elektronisch durchsuchbare Informationen eines verbundenen Rechtsträgers des meldenden Finanzinstituts zu überprüfen.
Hätte das meldende Finanzinstitut seiner Verpflichtung nach den Sätzen 2 und 3 bereits bis zum 6. Dezember 2024 nachkommen müssen und ist dies unterblieben, so hat es die Verpflichtung nach den Sätzen 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2025 und danach im Falle der Nichterlangung der nach Satz 2 zu beschaffenden Informationen bis zum Ende eines jeden Folgejahres nachzuholen.
(3) Die Steueridentifikationsnummer ist nicht zu melden, wenn vom betreffenden Staat keine Steueridentifikationsnummer ausgegeben wird.
(4) Der Geburtsort ist nicht zu melden, es sei denn,
1.
das meldende Finanzinstitut hat oder hatte ihn nach innerstaatlichem Recht zu beschaffen und zu melden oder das meldende Finanzinstitut hat oder hatte ihn nach einem geltenden oder am 5. Januar 2015 geltenden Rechtsinstrument der Europäischen Union zu beschaffen und zu melden und
2.
er ist in den elektronisch durchsuchbaren Daten des meldenden Finanzinstituts verfügbar.
(5) Die Bruttoerlöse aus der Veräußerung oder Einlösung eines Finanzvermögens sind entgegen Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b nicht zu melden, soweit sie vom meldenden Finanzinstitut nach § 9 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes gemeldet werden und sofern das meldende Finanzinstitut sich nicht in Bezug auf eine eindeutig identifizierte Gruppe von Konten anderweitig entscheidet.
(6) Bei der Meldung der Daten gemäß Absatz 1 sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe nach Stand der Technik von den Finanzinstituten zu gewährleisten.