Verordnung über die Berufsausbildung zum Figurenkeramformer/zur Figurenkeramformerin § 9Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Figurenkeramformer/Figurenkeramformerin sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.