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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Bestimmung weiterer Daten, die im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden (FKS-Datenverordnung - FKSDVO)
§ 2 Speicherung von Daten zu Arbeitgebern, Entleihern und Auftraggebern

(1) Über Arbeitgeber, Entleiher und Auftraggeber, die von Prüfungen nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes betroffen sind, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit folgende personenbezogene Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
1.
Unternehmensbezeichnungen,
2.
Alias-Personalien,
3.
Personenbeziehungen zu
a)
Verwandten in gerader Linie bis zum dritten Grad oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grad,
b)
Verschwägerten in gerader Linie bis zum ersten Grad oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad und
c)
Verlobten, Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten,
soweit diese Personen bereits im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erfasst sind,
4.
eines der folgenden Kontaktdaten:
a)
Telefonnummer,
b)
Mobiltelefonnummer oder
c)
E-Mail-Adresse,
5.
Internetadressen,
6.
Orte, an denen Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden, soweit diese von der Meldeanschrift oder dem Betriebssitz abweichen,
7.
Höhe und Zeitraum eines Leistungsbezuges nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie Angaben zu Hinzuverdiensten für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,
8.
Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft,
9.
vertragliche, handelsrechtliche, gesellschaftsrechtliche oder gewerberechtliche Beziehungen,
10.
Fahrzeugdaten und Halterdaten der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge und
11.
folgende Zuordnungsmerkmale von Zusammenarbeitsbehörden:
a)
Kundennummer der Träger nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und
b)
Steueridentifikationsnummer, Wirtschafts-Identifikationsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
(2) Darüber hinaus können zu den in Absatz 1 genannten Personen folgende Daten zu ihrer betrieblichen Tätigkeit gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
1.
Daten zu Tätigkeitsfeldern des Betriebes,
2.
Anzahl der Beschäftigten sowie Angaben zu deren Beschäftigungsumfang oder Anzahl der beauftragten Personen,
3.
Daten zu Betriebsvermögen, Betriebsmitteln, Materialkosten, Lohnkosten, Fremdleistungen, Fremdarbeiten, Gewinnen oder Verlusten,
4.
Rechtsstellung oder Angaben, die zur Feststellung dieser Rechtsstellung erforderlich sind:
a)
Arbeitgeber oder Arbeitgeberin,
b)
Auftraggeber oder Auftraggeberin,
c)
Auftragnehmer oder Auftragnehmerin,
d)
Entleiher oder Entleiherin,
e)
Verleiher oder Verleiherin,
f)
Generalunternehmer oder Generalunternehmerin,
g)
Nachunternehmer oder Nachunternehmerin,
h)
Mieter oder Mieterin,
i)
Vermieter oder Vermieterin und
j)
Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft zur gemeinsamen Ausführung eines Auftrags,
5.
Angaben zur Herstellung oder Nutzung unrichtiger Rechnungen, die geeignet sind, Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung zu verschleiern oder zu finanzieren,
6.
Angaben zu Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken, sofern diese atypisch sind und vom üblichen Geschäftsablauf abweichen,
7.
Orte der Betriebsstätten oder der Arbeitsstätten und
8.
Daten zu Betriebsübertragung und Betriebsübergang.