(2) Darüber hinaus können zu den in Absatz 1 genannten Personen folgende Daten zu ihrer betrieblichen Tätigkeit gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
- 1.
Daten zu Tätigkeitsfeldern des Betriebes,
- 2.
Anzahl der Beschäftigten sowie Angaben zu deren Beschäftigungsumfang oder Anzahl der beauftragten Personen,
- 3.
Daten zu Betriebsvermögen, Betriebsmitteln, Materialkosten, Lohnkosten, Fremdleistungen, Fremdarbeiten, Gewinnen oder Verlusten,
- 4.
Rechtsstellung oder Angaben, die zur Feststellung dieser Rechtsstellung erforderlich sind:
- a)
Arbeitgeber oder Arbeitgeberin,
- b)
Auftraggeber oder Auftraggeberin,
- c)
Auftragnehmer oder Auftragnehmerin,
- d)
Entleiher oder Entleiherin,
- e)
Verleiher oder Verleiherin,
- f)
Generalunternehmer oder Generalunternehmerin,
- g)
Nachunternehmer oder Nachunternehmerin,
- h)
Mieter oder Mieterin,
- i)
Vermieter oder Vermieterin und
- j)
Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft zur gemeinsamen Ausführung eines Auftrags,
- 5.
Angaben zur Herstellung oder Nutzung unrichtiger Rechnungen, die geeignet sind, Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung zu verschleiern oder zu finanzieren,
- 6.
Angaben zu Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken, sofern diese atypisch sind und vom üblichen Geschäftsablauf abweichen,
- 7.
Orte der Betriebsstätten oder der Arbeitsstätten und
- 8.
Daten zu Betriebsübertragung und Betriebsübergang.