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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Bestimmung weiterer Daten, die im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden (FKS-Datenverordnung - FKSDVO)
§ 7 Speicherung von Daten zu Zeugen

Neben den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 2 speicherbaren Daten können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Zeugen folgende Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
1.
eines der folgenden Kontaktdaten:
a)
Telefonnummer,
b)
Mobiltelefonnummer oder
c)
E-Mail-Adresse und
2.
der Aufenthaltsort.