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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)
§ 11 Lebensalter und Erwerbsunfähigkeit, Antragsfrist

(1) Wegen vorgeschrittenen Lebensalters wird laufende Beihilfe nur gewährt, wenn der Berechtigte bei Antragstellung das 65. (eine Frau das 60.) Lebensjahr vollendet hat. Weitere Voraussetzung ist, daß der Berechtigte vor dem 1. Januar 1907 (eine Frau vor dem 1. Januar 1912) geboren ist.
(2) Wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit wird laufende Beihilfe nur gewährt, wenn die in § 265 Abs. 1, 2, 3 und 5 des Lastenausgleichsgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Erwerbsunfähigkeit muß spätestens am 31. Dezember 1971 vorgelegen haben.
(3) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1906 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1911) geboren oder nach dem 31. Dezember 1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes geworden, wird Beihilfe zum Lebensunterhalt nach § 10 Abs. 1 und 3 gewährt, wenn eine Existenzgrundlage im Sinne dieser Vorschriften nach Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Verlust dieser Existenzgrundlage insgesamt mindestens 10 Jahre bestand. Beim Verlust einer Existenzgrundlage im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden auch Zeiten des Bestehens einer Existenzgrundlage im Sinne des § 10 Abs. 3 und beim Verlust einer Existenzgrundlage im Sinne des § 10 Abs. 3 auch Zeiten des Bestehens einer Existenzgrundlage im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 berücksichtigt. Besondere laufende Beihilfe wird unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur neben laufender oder ruhender Beihilfe zum Lebensunterhalt gewährt.
(4) Für die Frist, in der der Antrag auf laufende Beihilfe gestellt werden kann, gelten § 264 Abs. 2 und § 265 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, daß die Antragsfrist nicht vor dem 31. Dezember 1972 endet.