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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anordnung über die deutschen Flaggen
V.
1.
Die Führung der Bundesdienstflagge an Dienstkraftfahrzeugen der deutschen Vertretungen im Ausland regelt das Auswärtige Amt.
2.
Die Flaggenführung bei der Bundeswehr und bei der Bundespolizei wird besonders geregelt.
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