- 1.
entgegen § 2 Absatz 5 Satz 1, § 7a Absatz 2 oder § 11 Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.
entgegen § 4 Absatz 2 einen Ausweis oder einen dort genannten Auszug nicht mitführt,
- 3.
entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Nummer 4, die Bundesflagge nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
- 4.
entgegen § 8 Absatz 3 die Bundesflagge nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig zeigt,
- 5.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, oder Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Seeschiff einen dort genannten Namen in der dort genannten Weise führt,
- 6.
entgegen § 9a Absatz 1 oder 2 nicht dafür sorgt, dass eine IMO-Schiffsidentifikationsnummer oder eine dort genannte Markierung angebracht ist, oder
- 7.
entgegen § 13 Absatz 2 eine Stammdokumentation nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt.