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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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