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Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin
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(Flachglastechnologenausbildungsverordnung - FlGlasTechAusbV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

FlGlasTechAusbV

Ausfertigungsdatum: 03.04.2018

Vollzitat:

"Flachglastechnologenausbildungsverordnung vom 3. April 2018 (BGBl. I S. 431)"

Ersetzt V 806-21-1-161 v. 7.1.1991 I 38 (FlGlasMAusbV)

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
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Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.8.2018 +++)

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Abschnitt 1
 
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
 
§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2Dauer der Berufsausbildung
§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§  5Ausbildungsplan
 
Abschnitt 2
 
Abschlussprüfung
 
§  6Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§  7Inhalt von Teil 1
§  8Prüfungsbereiche von Teil 1
§  9Prüfungsbereich Manuelle Flachglasbearbeitung
§ 10Prüfungsbereich Flachglasveredlungsverfahren
§ 11Inhalt von Teil 2
§ 12Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 13Prüfungsbereich Maschinelle Flachglasbearbeitung
§ 14Prüfungsbereich Technologie der Flachglasbearbeitung
§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
 
Abschnitt 3
 
Schlussvorschrift
 
§ 17Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin
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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Flachglastechnologen und der Flachglastechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
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§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
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§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
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§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Annehmen, Transportieren und Lagern von Flachglas,
2.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
3.
manuelles Trennen von Flachglas und Bearbeiten von Kanten,
4.
Instandhalten von Maschinen und Anlagen,
5.
maschinelles Trennen von Flachglas,
6.
maschinelles Bearbeiten von Flachglas,
7.
Veredeln von Oberflächen,
8.
Fügen von Flachgläsern,
9.
thermisches Behandeln von Flachgläsern sowie
10.
Optimieren von Arbeitsprozessen und Sicherstellen der Qualität.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
4.
Umweltschutz.
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§ 5 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
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§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
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§ 7 Inhalt von Teil 1

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
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§ 8 Prüfungsbereiche von Teil 1

Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Manuelle Flachglasbearbeitung und
2.
Flachglasveredlungsverfahren.
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§ 9 Prüfungsbereich Manuelle Flachglasbearbeitung

(1) Im Prüfungsbereich Manuelle Flachglasbearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Auftragsunterlagen zu sichten und auszuwerten,
2.
Werkzeuge und Material auszuwählen,
3.
Arbeitsschritte festzulegen,
4.
Flachglas zu trennen und Modellzuschnitte anzufertigen,
5.
Kanten zu bearbeiten und Bohrungen sowie Senkungen herzustellen,
6.
die Maß- und Formhaltigkeit am Werkstück zu prüfen,
7.
Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten und
8.
Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und ein Prüfungsstück herstellen.
(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsprobe beträgt 30 Minuten. Für die Herstellung des Prüfungsstücks beträgt sie 3 Stunden und 30 Minuten.
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§ 10 Prüfungsbereich Flachglasveredlungsverfahren

(1) Im Prüfungsbereich Flachglasveredlungsverfahren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Veredlungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen,
2.
Verfahren zur Oberflächenveredlung von Flachgläsern darzustellen und
3.
fachliche Berechnungen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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§ 11 Inhalt von Teil 2

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
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§ 12 Prüfungsbereiche von Teil 2

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Maschinelle Flachglasbearbeitung,
2.
Technologie der Flachglasbearbeitung sowie
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
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§ 13 Prüfungsbereich Maschinelle Flachglasbearbeitung

(1) Im Prüfungsbereich Maschinelle Flachglasbearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Konstruktionszeichnungen auszuwerten, Arbeitsabläufe zu planen, Material und Werkzeug auszuwählen, den Materialfluss sicherzustellen und Dokumentationen zu erstellen,
2.
Prozessdaten einzugeben sowie Maschinen und Anlagen zu rüsten, in Betrieb zu nehmen und zu steuern,
3.
Flachglas maschinell zu trennen und zu bearbeiten,
4.
Qualitätsstandards sicherzustellen,
5.
Flachglasoberflächen zu sandstrahlen, zu bedrucken oder zu versiegeln,
6.
fachliche Hintergründe zu erläutern,
7.
Fehler in einem mechanischen, pneumatischen oder hydraulischen System systematisch zu suchen, die Ursachen der Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Fehlerbehebung zu ergreifen.
(2) Der Prüfling soll zum Nachweis der in Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Anforderungen ein Prüfungsstück anfertigen. Nach der Anfertigung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Anfertigung des Prüfungsstücks geführt. Weiterhin soll der Prüfling zum Nachweis der in Absatz 1 Nummer 7 genannten Anforderungen eine Arbeitsprobe durchführen.
(3) Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsstücks beträgt drei Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten. Für die Durchführung der Arbeitsprobe beträgt die Prüfungszeit 90 Minuten.
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§ 14 Prüfungsbereich Technologie der Flachglasbearbeitung

(1) Im Prüfungsbereich Technologie der Flachglasbearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Verfahren zum Laminieren und Kleben von Flachglas und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften bei diesen Verfahren zu beschreiben,
2.
Verfahren zum Vorspannen von Flachgläsern zu beschreiben,
3.
Umweltschutzbestimmungen zu erläutern und die Sicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen,
4.
Zeichnungen auszuwerten,
5.
Programmparameter zur Maschinensteuerung anzupassen und
6.
die thermische Behandlung von Flachglas darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
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§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Manuelle Flachglasbearbeitung mit20 Prozent,
2.
Flachglasveredlungsverfahren mit10 Prozent,
3.
Maschinelle Flachglasbearbeitung mit30 Prozent,
4.
Technologie der Flachglas-
bearbeitung mit
30 Prozent sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Technologie der Flachglasbearbeitung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
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§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Flachglasmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 7. Januar 1991 (BGBl. I S. 38) außer Kraft.
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Anlage (zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 435 - 437)

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Annehmen, Transportieren und Lagern von Flachglas
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Wareneingang auf Art, Menge und Qualität prüfen
b)
Flachgläser lagern
c)
Annahme- und Lagerungsprozesse dokumentieren
5 
d)
Flurförderzeuge und Krane bedienen und Flachgläser unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften betriebsintern transportieren
 4
2Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Auftrags-, Produktions- und Wartungsinformationen beschaffen und auswerten
b)
Konstruktionszeichnungen auswerten
c)
Arbeitsschritte mit vor- und nachgelagerten Arbeitsbereichen abstimmen und planen, Abläufe koordinieren und den Materialfluss sicherstellen
d)
Dokumentation sicherstellen
 8
3Manuelles Trennen von Flachglas und Bearbeiten
von Kanten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Werkstoffe und Werkzeuge auswählen
b)
Produktionsunterlagen sichten und auswerten
c)
Flachglas aufmessen, schneiden und brechen
d)
Schleifmittel auswählen
e)
Zusatz- und Betriebsmittel auswählen
f)
Kanten säumen, schleifen und polieren
g)
Maß- und Formhaltigkeit sowie Schleifbild prüfen
18 
4Instandhalten von
Maschinen und Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
pneumatische Steuer- und Antriebselemente sowie mechanische Komponenten nach betrieblichen Vorgaben prüfen und warten
b)
Funktion elektrotechnischer und elektronischer Steuer- und Antriebselemente prüfen, Fehler kommunizieren und Funktion der Steuer- und Antriebselemente sicherstellen
 14
5Maschinelles Trennen
von Flachglas
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Verfahren sowie Zusatz- und Betriebsmittel auswählen
b)
Maschinen und Anlagen rüsten, vorbereiten und in Betrieb nehmen
c)
automatisierte Produktions- und Schneidanlagen steuern und regeln
d)
digitale Prozesse überwachen
e)
Maß- und Formhaltigkeit prüfen
18 
6Maschinelles Bearbeiten
von Flachglas
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Konstruktionszeichnungen anwenden
b)
Bearbeitungsprozesse zum Bohren, Schleifen, Fräsen und Senken auswählen
c)
Prozessdaten ermitteln und eingeben sowie Anlagen vorbereiten, in Betrieb nehmen und steuern
d)
Rückstände beseitigen sowie Qualitäts- und Endkontrolle durchführen und dokumentieren
 17
7Veredeln von Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Schablonen anfertigen und Oberflächen durch Sandstrahlen bearbeiten
b)
Oberflächen bedrucken
c)
Oberflächen versiegeln
19 
8Fügen von Flachgläsern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Flachgläser durch Laminieren verbinden
18 
b)
Flachgläser, insbesondere bei der Isolierglasherstellung, durch Kleben verbinden
 18
9Thermisches Behandeln
von Flachgläsern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Sicherheitsglas durch Vorspannen herstellen
b)
vorgespannte Flachgläser, insbesondere im Hinblick auf das Bruchverhalten, analysieren und dokumentieren
 10
10Optimieren von
Arbeitsprozessen und
Sicherstellen der Qualität
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a)
Arbeitsprozesse analysieren, reflektieren und entsprechend den betrieblichen Anforderungen optimieren
b)
Veränderungen dokumentieren
c)
Fehler analysieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
d)
Qualitätsstandards sicherstellen
 7


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen























während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
  
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen