1 | Annehmen, Transportieren und Lagern von Flachglas (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Wareneingang auf Art, Menge und Qualität prüfen - b)
Flachgläser lagern - c)
Annahme- und Lagerungsprozesse dokumentieren
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- d)
Flurförderzeuge und Krane bedienen und Flachgläser unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften betriebsintern transportieren
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2 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Auftrags-, Produktions- und Wartungsinformationen beschaffen und auswerten - b)
Konstruktionszeichnungen auswerten - c)
Arbeitsschritte mit vor- und nachgelagerten Arbeitsbereichen abstimmen und planen, Abläufe koordinieren und den Materialfluss sicherstellen - d)
Dokumentation sicherstellen
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3 | Manuelles Trennen von Flachglas und Bearbeiten von Kanten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Werkstoffe und Werkzeuge auswählen - b)
Produktionsunterlagen sichten und auswerten - c)
Flachglas aufmessen, schneiden und brechen - d)
Schleifmittel auswählen - e)
Zusatz- und Betriebsmittel auswählen - f)
Kanten säumen, schleifen und polieren - g)
Maß- und Formhaltigkeit sowie Schleifbild prüfen
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4 | Instandhalten von Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
pneumatische Steuer- und Antriebselemente sowie mechanische Komponenten nach betrieblichen Vorgaben prüfen und warten - b)
Funktion elektrotechnischer und elektronischer Steuer- und Antriebselemente prüfen, Fehler kommunizieren und Funktion der Steuer- und Antriebselemente sicherstellen
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5 | Maschinelles Trennen von Flachglas (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Verfahren sowie Zusatz- und Betriebsmittel auswählen - b)
Maschinen und Anlagen rüsten, vorbereiten und in Betrieb nehmen - c)
automatisierte Produktions- und Schneidanlagen steuern und regeln - d)
digitale Prozesse überwachen - e)
Maß- und Formhaltigkeit prüfen
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6 | Maschinelles Bearbeiten von Flachglas (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Konstruktionszeichnungen anwenden - b)
Bearbeitungsprozesse zum Bohren, Schleifen, Fräsen und Senken auswählen - c)
Prozessdaten ermitteln und eingeben sowie Anlagen vorbereiten, in Betrieb nehmen und steuern - d)
Rückstände beseitigen sowie Qualitäts- und Endkontrolle durchführen und dokumentieren
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7 | Veredeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Schablonen anfertigen und Oberflächen durch Sandstrahlen bearbeiten - b)
Oberflächen bedrucken - c)
Oberflächen versiegeln
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8 | Fügen von Flachgläsern (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Flachgläser durch Laminieren verbinden
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- b)
Flachgläser, insbesondere bei der Isolierglasherstellung, durch Kleben verbinden
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9 | Thermisches Behandeln von Flachgläsern (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Sicherheitsglas durch Vorspannen herstellen - b)
vorgespannte Flachgläser, insbesondere im Hinblick auf das Bruchverhalten, analysieren und dokumentieren
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10 | Optimieren von Arbeitsprozessen und Sicherstellen der Qualität (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Arbeitsprozesse analysieren, reflektieren und entsprechend den betrieblichen Anforderungen optimieren - b)
Veränderungen dokumentieren - c)
Fehler analysieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - d)
Qualitätsstandards sicherstellen
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