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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin
§ 9 Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Florist/Floristin sind nicht mehr anzuwenden.