Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen und zur Floristin * (Floristen-Ausbildungsverordnung - FloristAusbV) § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Floristen und der Floristin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.