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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen und zur Floristin * (Floristen-Ausbildungsverordnung - FloristAusbV)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Floristen und der Floristin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.