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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen und zur Floristin * (Floristen-Ausbildungsverordnung - FloristAusbV)
§ 10
Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Entwerfen und Umsetzen floraler Projekte“,
2.
„Angewandte Technologie“,
3.
„Warenwirtschaft“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
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