Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen und zur Floristin * (Floristen-Ausbildungsverordnung - FloristAusbV) § 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.