(1) Die Prüfungsanforderungen beziehen sich auf:
- 1.
Handlungsbereiche nach § 4 und
- 2.
Handlungsobjekte nach § 5.
(2) Die Prüfung besteht aus drei integrativen Situationsaufgaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bis 5 und dem Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach Maßgabe des § 6 Absatz 6.