(1) Der Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats ist vom Eigentümer des Seeschiffs zu stellen.
(2) In dem Antrag sind neben den in § 2 genannten Daten folgende Identitätsmerkmale des Schiffes anzugeben:
- 1.
die Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens,
- 2.
die Baunummer oder Bootsnummer, falls diese am Rumpf fest angebracht sind,
- 3.
die Motornummer,
- 4.
sonstige für die Identität wesentliche Merkmale,
- 5.
die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsachen und
- 6.
die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat.
(3) Die in Absatz 2 genannten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen. Jede Veränderung der im Antrag gemachten Angaben ist vom Eigentümer unverzüglich der Flaggenbehörde anzuzeigen.