(1) Für die Erteilung eines Flaggenscheins, Flaggenzertifikates oder einer Flaggenbescheinigung im Sinne des § 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist ein Antrag bei der Flaggenbehörde zu stellen. Im Antrag sind folgende Daten anzugeben:
- 1.
der Name des Schiffes,
- 2.
die IMO-Schiffsidentifikationsnummer, soweit vorhanden,
- 3.
der Fahrzeugtyp oder die Gattung und der Hauptbaustoff des Schiffes,
- 4.
der Bauort sowie das Datum des Stapellaufs oder der Kiellegung oder das Baujahr,
- 5.
der Hafen im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 4 oder Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes,
- 6.
der Name, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; bei Personengesellschaften die Gesellschafter und bei juristischen Personen die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder,
- 7.
der Name jeder beauftragten Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche zu benennen ist.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen.