(1) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
den Namen des Schiffes,
- 2.
soweit erteilt, die Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer),
- 3.
den Fahrzeugtyp oder die Gattung und den Hauptbaustoff,
- 4.
den Bauort sowie das Datum des Stapellaufs oder der Kiellegung oder das Baujahr,
- 5.
den Hafen im Sinne des § 9 des Flaggenrechtsgesetzes,
- 6.
den Namen, die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; bei Personengesellschaften die Gesellschafter und bei juristischen Personen die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder,
- 7.
den Namen jeder beauftragten Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche zu benennen ist,
- 8.
das von einem Registergericht zugeteilte Unterscheidungssignal,
- 9.
die Ergebnisse der amtlichen Vermessung,
- 10.
die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat, und
- 11.
das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war; im zweiten Falle auch den Zeitpunkt der Löschung.
(2) Der Antrag muss ferner enthalten
- 1.
wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer des Seeschiffes ist,
- a)
die Angabe des Namens, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes oder Sitzes des Antragstellers einschließlich der Kontaktdaten des Antragstellers und
- b)
die Zustimmung des Eigentümers zur Führung der anderen Nationalflagge;
- 2.
in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes die Verpflichtung zur Ausbildung;
- 3.
in den Fällen des § 7 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes die Erklärung über die Zahlung des Ablösebetrages;
- 4.
die Angabe der künftig zu führenden Nationalflagge;
- 5.
die Zustimmung des künftigen Flaggenstaates zur Flaggenführung;
- 6.
die Angabe über die in Abteilung III des Schiffsregisters eingetragenen Gläubigerrechte;
- 7.
die Zustimmung der eingetragenen Gläubiger zur Führung der anderen Flagge.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
zu den Absätzen 1 und 2 Nummer 6 eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Schiffsregisterblatts nach dem neusten Stand;
- 2.
zu Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b eine Erklärung des Eigentümers;
- 3.
zu Absatz 2 Nummer 2 eine schriftliche Erklärung des Antragstellers;
- 4.
zu Absatz 2 Nummer 3 eine von der nach § 7 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes errichteten Einrichtung ausgestellte Bescheinigung;
- 5.
zu Absatz 2 Nummer 5 eine Bescheinigung des künftigen Flaggenstaates nach § 19 Absatz 3;
- 6.
zu Absatz 2 Nummer 7 eine schriftliche Erklärung der Gläubiger.
(3a) Die Staatsangehörigkeit des Eigentümers und des Antragstellers sowie die sonstigen Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sind glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat die nach Absatz 3 vorzulegenden Unterlagen bis zum Ablauf der Genehmigung im Original aufzubewahren und auf Verlangen der Flaggenbehörde erneut vorzulegen.
(4) § 11 gilt für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Angaben entsprechend.
(5) Der Antrag soll frühzeitig, möglichst fünf Werktage vor der geplanten Ausflaggung, gestellt werden.