bei Schiffen, für die eine Flaggenbescheinigung ausgestellt worden ist, die in § 2 Absatz 1 bezeichneten Daten sowie
- a)
der Name des Eigentümers,
- b)
das Unterscheidungssignal,
- c)
die Ergebnisse der amtlichen Vermessung,
- d)
die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat, und
- e)
das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war;