Ein im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragenes Seeschiff wird ausgetragen
- 1.
auf Antrag oder
- 2.
von Amts wegen, wenn der Flaggenbehörde bekannt wird, daß die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Ein Schiff wird nicht ausgetragen, wenn nur der eingetragene Name geändert wird.