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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Flaggenrechtsverordnung (FlRV)
§ 29 

Das Bundesministerium für Verkehr gibt die Muster der amtlichen Ausweise über die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge und die Muster der Formblätter zur lückenlosen Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 des Flaggenrechtsgesetzes im Verkehrsblatt bekannt.