Gesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681* (Fluggastdatengesetz - FlugDaG) § 11Nationale Kontrollstelle
Die Aufgaben der nationalen Kontrollstelle für den Datenschutz nimmt die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wahr.