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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin*
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit); hierbei sind die in Anlage 3 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin gliedert sich in:
1.
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
2.
Betriebliche und technische Kommunikation,
3.
Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen,
4.
Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten,
5.
Instandhaltung,
6.
Analysieren von Störungen an Antriebssystemen,
7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
8.
Berücksichtigen von menschlichen Faktoren,
9.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
10.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
11.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
12.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
13.
Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik,
14.
Testen von Systemen,
15.
In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik,
16.
Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen,
17.
Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden.
(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz.
(5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 3 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht:
1.
Flugzeuge mit Turbinentriebwerk,
2.
Flugzeuge mit Kolbentriebwerk,
3.
Hubschrauber mit Turbinentriebwerk,
4.
Hubschrauber mit Kolbentriebwerk.
Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 vermittelt werden können.