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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin*
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin – Zeitliche Gliederung –

(Fundstelle: BGBl I 2013, 2210 – 2220)
Abschnitt 1
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 4 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 4 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt 2
1. bis 3. Ausbildungshalbjahr
Zeitrahmen 1: Herstellen und Installieren einfacher Systeme
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
3 bis 5
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
b)
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
c)
elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
e)
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, formen
f)
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
4Berücksichtigen von menschlichen Faktoren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit berücksichtigen
b)
kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten
5Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
a)
Prüf- und Messmittel anwenden
b)
Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
c)
Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
e)
Leitungen konfektionieren
f)
Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
Zeitrahmen 2: Geräte und Anlagen installieren und deren elektrische Sicherheit prüfen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
 
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
h)
Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
i)
Übergangswiderstände messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
 
4Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
a)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
d)
elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
e)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten




2 bis 4
5Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 3 Absatz 3 Nummer 11)
a)
Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen
b)
Isolationswiderstände messen und beurteilen
c)
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
e)
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
j)
Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
 
Zeitrahmen 3: Baugruppen und Geräte herstellen und prüfen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
 
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
j)
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
 
4Berücksichtigen von menschlichen Faktoren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
c)
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Menschen berücksichtigen
d)
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
 
5Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
a)
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren

3 bis 5
6Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e)
systematische Fehlersuche durchführen
 
7Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
h)
Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöten
 
8Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
b)
Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
d)
Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfen
e)
analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellen
f)
elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen
k)
Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten
 
Zeitrahmen 4: Versorgungs- und Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und prüfen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
 
2Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
c)
elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
d)
Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unterscheiden
g)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
 
3Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
b)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
f)
Fremdkörperkontrollen durchführen
 
4Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
c)
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
d)
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte und Anlagen in Betrieb nehmen
e)
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
 
5Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen
b)
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
c)
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d)
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e)
systematische Fehlersuche durchführen

3 bis 5
6Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 3 Absatz 3 Nummer 11)
e)
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
f)
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g)
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h)
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
i)
gerätetechnische Prüfungen durchführen
 
7Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
b)
Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
d)
Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfen
e)
analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellen
f)
elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen
 
Zeitrahmen 5: Baugruppen und Geräte installieren
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Arbeitsplatz einrichten
c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
2 bis 4
2Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
3Installieren von
Komponenten und
Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
a)
Prüf- und Messmittel anwenden
b)
Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
c)
Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
f)
Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
g)
Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließen
k)
Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen einbauen
4. bis 7. Ausbildungshalbjahr
Zeitrahmen 6: Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und instand halten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
2 bis 4
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellen
h)
Kommunikation auch in englischer Sprache durchführen
3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
4Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
f)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
g)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
h)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
5Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
a)
Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegen
c)
Testprogramme einsetzen
h)
Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen
i)
Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
j)
Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen
6In Betrieb nehmen von
Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
a)
Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen
b)
Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigen
c)
Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen
7Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 16)
b)
Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentieren
c)
geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten
Zeitrahmen 7: Teilsysteme der Avionik installieren
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 bis 4
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
b)
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
g)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
e)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen auch in englischer Sprache beachten und anwenden
5Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
d)
elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Verbindungen montieren und anschließen
j)
Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren
6Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
i)
Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
j)
Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen
Zeitrahmen 8: Informations- und Kommunikationssysteme in Betrieb nehmen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
g)
Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellen
h)
Kommunikation auch in englischer Sprache durchführen
 
  
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
 
3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Test- und Prüfgeräte anwenden
b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
 
4Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
b)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
2 bis 4
5Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
g)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
h)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
 
6Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
i)
Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren
m)
Softwarte-Updates durchführen
 
7Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
c)
Testprogramme einsetzen
g)
elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen
 
8In Betrieb nehmen von
Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
g)
funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen
h)
Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb nehmen
 
Zeitrahmen 9: Flugüberwachungssysteme in Betrieb nehmen
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
 
2Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
h)
Kommunikation auch in englischer Sprache durchführen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
 
3Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 12)
c)
Störungsmeldungen aufnehmen
f)
technische Unterstützung leisten
g)
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
 
4Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
i)
Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren
j)
Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren
l)
Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
m)
Softwarte-Updates durchführen



2 bis 4
5Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
c)
Testprogramme einsetzen
h)
Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen
i)
Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
 
6In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
d)
Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen
e)
Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen
f)
Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb nehmen
g)
funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen
 
Zeitrahmen 10: Antriebs- und Avioniksysteme instand halten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
 
2Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellen
i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
 
3Instandhaltung
(§ 3 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
 
  
b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
 
4Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen

3 bis 5
5Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 12)
a)
Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
b)
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c)
Störungsmeldungen aufnehmen
d)
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
e)
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
f)
technische Unterstützung leisten
g)
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
 
6Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 16)
a)
Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumentieren
d)
Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern
 
Zeitrahmen 11: Arbeitsprozess unter Beachtung des Qualitätsmanagements gestalten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen
in Monaten
1234
1Arbeitsprozesse und
Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden
(§ 3 Absatz 3 Nummer 17)
a)
Auftrag annehmen
b)
Informationen zusammenstellen und auswerten, technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigen
c)
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren
d)
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
e)
Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen berücksichtigen
f)
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g)
Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten erstellen
7 bis 9





  
h)
Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte auch in englischer Sprache erteilen, Geräte und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen
i)
Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen