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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)
Anlage 2 (zu § 18)
Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 188)
Die Bundesnetzagentur erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:
123
lfd. Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
1Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses 
a)
zum Erwerb des BZF II
80
b)
zum Erwerb des BZF I
95
c)
zum Erwerb des BZF E
85
2Abnahme einer Wiederholungsprüfung (§ 9) 
a)
zum Erwerb des BZF II, BZF I oder BZF E; Wiederholung Theorie
56
b)
zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Praxis
63
c)
zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Theorie und Praxis
71
d)
zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Praxis
75
e)
zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Theorie und Praxis
83
f)
zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Praxis
66
g)
zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Theorie und Praxis
73
3Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses 
a)
zum Erwerb des BZF I durch Inhaber des BZF II
80
b)
zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF II
91
c)
zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF I
86
d)
zum Erwerb des AZF E durch Inhaber des BZF E
86
4Abnahme einer Nachprüfung (§ 11)81
5Bearbeiten eines Antrags nach den §§ 12, 13, 13a oder 14 
a)
Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12
35
b)
Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr (§ 13) oder an Inhaber von Lizenzscheinen für den Flugverkehrskontrolldienst (§ 13a)
35
c)
Ausstellen eines Berechtigungsausweises an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14)
47
d)
Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), ohne vereinfachte Prüfung
43
e)
Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), mit vereinfachter Prüfung
82
6Abnahme einer Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache (§ 15) einschließlich Ausstellen einer Bescheinigung bzw. Eintrag in den Luftfahrerschein bei einer Verlängerungsprüfung86
7beantragte Ausstellung einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungsausweises oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 1635
8Änderung der beantragten Flugfunkzeugnisart nach § 6 Absatz 223
9Verlegung eines Prüfungstermins nach § 8 Absatz 1 Satz 220
10Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 2035