(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 
- 1.
- Instandhaltungsauftrag, 
- 2.
- Instandhaltungstechnik, 
- 3.
- Fluggerättechnik, 
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde. 
(3) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:  - a)
- Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen, 
- b)
- Instandhaltungsarbeiten, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen, 
- c)
- luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beachten, 
- d)
- die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu erläutern; Fachausdrücke auch in englischer Sprache anzuwenden; 
 
- 2.
- Prüfungsvariante 1 - Der Prüfling soll in sieben Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; - dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen; 
- 3.
- Prüfungsvariante 2 - Der Prüfling soll in sieben Stunden ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, bearbeiten, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; 
- 4.
- der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. 
(4) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben: 
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:  - a)
- luftfahrttechnische Vorschriften anzuwenden, 
- b)
- fachliche Zusammenhänge durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte darzustellen, 
- c)
- betriebliche Qualitätssicherungsmaßnahmen umzusetzen; 
 
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. 
(5) Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik bestehen folgende Vorgaben: 
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,  - a)
- luftfahrttechnische Systeme zu analysieren, 
- b)
- deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten, 
- c)
- funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten darzustellen, 
- d)
- Aufbau und Funktion von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen zu erläutern; 
 
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. 
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen; 
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.