1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Arbeitsplatz einrichten - b)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen - c)
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen - d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
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2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen - b)
technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen - c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden - d)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern - e)
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen - f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden - g)
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen - h)
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen - i)
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden - j)
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
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3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben - b)
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben - c)
elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern - d)
Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden - e)
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formen - f)
gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen - g)
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen - h)
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten - i)
Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilen - j)
Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten - k)
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten.
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4 | Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
Test- und Prüfgeräte anwenden - b)
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen - c)
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
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5 | Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen - b)
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren - c)
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen.
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6 | Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen - b)
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
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7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | - a)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen - b)
Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen anerkennen - c)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren - d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern - e)
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten - f)
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden - g)
Fremdkörperkontrollen durchführen
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8 | Berücksichtigen menschlicher Faktoren (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | - a)
Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen - b)
kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten - c)
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigen - d)
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen.
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