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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Flughafen Berlin-Tegel
§ 3 Einordnung von zu schützenden baulichen Anlagen

(1) Liegt eine nach dem Fluglärmgesetz Berlin zu schützende bauliche Anlage zu einem Teil in der Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen. Liegt eine derartige bauliche Anlage zu einem Teil in der Schutzzone 2 und zum anderen Teil außerhalb des Lärmschutzbereichs, so gilt sie als ganz in der Schutzzone 2 gelegen.
(2) Auf die Errichtung von baulichen Anlagen mit Aufenthaltsräumen finden die Vorschriften des Absatzes 1 entsprechende Anwendung.