Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Nordholz § 1
Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes Nordholz wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.