Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen
Art 3 Fortgeltung von Vorschriften

Bis zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche nach § 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der ab dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung gelten die bis zum 6. Juni 2007 erlassenen Rechtsverordnungen zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche fort. Für die darin festgesetzten Lärmschutzbereiche gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der bis zum 6. Juni 2007 geltenden Fassung fort.