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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
§ 101 

Die Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63), die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65) und die Überleitungsbestimmungen sind den Beteiligten in Abschrift zu übersenden oder öffentlich bekanntzumachen.